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Haufe Steuerguide 2014
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• Bei
hauptberuflicher
selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit dürfen Sie
als Betriebsausgabenpauschale 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch
2.455 EUR jährlich, geltend machen.
• Bei einer schriftstellerischer
Nebentätigkeit
dürfen Sie als Betriebsausgabenpauschale 25 % der
Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 EUR jährlich, ansetzen.
Nebenberuflich ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn ihr zeitlicher Umfang höchstens 1/3 einer
Vollzeitbeschäftigung ausmacht. Üben Sie
mehrere Nebentätigkeiten
aus, z. B. schriftstellerische
und Vortragstätigkeit, erhalten Sie den Höchstbetrag von 614 EUR für alle Nebentätigkeiten, die unter
die Pauschalierungsregelung fallen, nur einmal.
Haben Sie
höhere Betriebsausgaben
, dürfen Sie diese natürlich in Ihrer Steuererklärung im Wege des
Einzelnachweises geltend machen.
2.4 Steuererklärung, Anlage EÜR und Anlage S
Als Freiberufler haben Sie steuerlich zwar einige Freiheiten, Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten. Um
die Anlage EÜR kommen Sie jedoch kaum herum. Nur wenn Ihre Betriebseinnahmen unter der Grenze
von
17.500 EUR
im Jahr liegen, können Sie anstelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung
einreichen. Ansonsten ist die Anlage EÜR Pflicht. Auf diesem Vordruck müssen Sie Ihren Gewinn oder
Verlust ermitteln.
Der mit der Anlage EÜR festgestellte Gewinn / Verlust aus Ihrer schriftstellerischen bzw. journalistischen
Tätigkeit wird in die
Anlage S
zur Einkommensteuererklärung übertragen.
Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung inklusive der Anlage EÜR grundsätzlich
elek-
tronisch per ELSTER
an das Finanzamt zu übermitteln.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Härtefallantrag gestellt wird und das Finanzamt zur Vermeidung
unbilliger Härten (§ 60 Abs. 4 EStDV) auf diese elektronische Form verzichtet. In diesem Fall ist jedoch
der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (d. h. die Anlage
EÜR in Papierform) beizufügen (§ 60 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStDV).
Autoren und Schriftsteller, deren
Betriebseinnahmen weniger als 17.500 EUR
betragen, brauchen
die Anlage EÜR nicht auszufüllen, sondern dürfen Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung weiterhin frei
gestalten. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können Sie für Ihre Gewinnermittlung
folgenden Berechnungsbogen verwenden. Sie brauchen ihn nur auszufüllen und per Post als Anlage zu
Ihrer – in elektronischer Form zu versendenden – Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt einzureichen.