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Haufe Steuerguide 2014
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie aus beruflichen Gründen auswärts tätig sind. Die
Fahrtkosten
rechnen Sie entweder mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Reisekostenpauschale (0,30 EUR pro
gefahrenem Kilometer) ab. Für die bei der Geschäftsreise anfallenden
Verpflegungsmehraufwen-
dungen
werden Ihnen vom Finanzamt je nach Dauer der Abwesenheit Pauschbeträge anerkannt. Ab
2014 hat der Gesetzgeber die Mindestabwesenheitszeiten herabgesetzt. Darüber hinaus gibt es nur
noch zwei statt drei Pauschalen.
Bis 2013:
Abwesenheitsdauer bei eintägigen Geschäftsreisen im Inland
Pauschbetrag
weniger als 8 Stunden
0 EUR
weniger als 14 Stunden, mindestens aber 8 Stunden
6 EUR
bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, mindestens aber 14 Stunden
12 EUR
24 Stunden
24 EUR
Für
mehrtägige Geschäftsreisen
im Inland gibt es einen Pauschbetrag von 24 EUR je Tag mit
Abwesenheit von 24 Stunden, für die Tage der An- und Abreise gelten die Regelungen zur eintägigen
Geschäftsreise.
Ab 2014:
Abwesenheitsdauer bei Geschäftsreisen im Inland
Pauschbetrag
bis zu 8 Stunden
0 EUR
mehr als 8 Stunden
12 EUR
24 Stunden
24 EUR
An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung (die konkrete Dauer
der Abwesenheit spielt keine Rolle mehr)
12 EUR
Für Ihre
Übernachtungskosten
(im Inland) gibt es keine Pauschbeträge, hier müssen Sie Ihre Auf-
wendungen z. B. durch die Rechnung des Hotels nachweisen. Auch für Auslandsreisen dürfen keine
Übernachtungspauschalen mehr geltend gemacht werden.
Tipp:
Ganz bequem und einfach können Sie Ihre Geschäftsreisen mit dem Programm
Lexware Reise-
kosten 2014
aus unserem Haus aufzeichnen.
Praxis-Tipp:
Bei der Einkommensteuer können Sie nur die genannten Pauschalen als Betriebsausgaben abziehen,
auch wenn Ihnen tatsächlich höhere Verpflegungskosten entstanden sind. Wenn Sie vorsteuerab-
zugsberechtigter Unternehmer sind, erhalten Sie jedoch umsatzsteuerlich die in den Hotel- und Re-
staurantrechnungen usw. enthaltenen Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe vom Finanzamt zurück.