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Haufe Steuerguide 2014
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Beispiel:
Autor F hat in 2013 ein Bücherregal für netto 350 EUR erworben.
Alternative 1:
F setzt die Kosten für das Regal in 2013 sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe an (Sofortab-
schreibung).
Alternative 2:
Er schreibt das Bücherregal über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren ab. Pro Jahr
sind das Betriebsausgaben von rund 27 EUR.
Alternative 3:
F stellt den Betrag von 350 EUR in einen Sammelposten ein. Die Anschaffungskosten verteilen sich
dann auf 5 Jahre. In den Jahren 2013 bis 2017 fallen somit Betriebsausgaben in Höhe von je 70 EUR an.
Praxis-Tipp
Wer in einem Jahr keinen oder nur einen sehr niedrigen Gewinn hat und deshalb keine Steuern zahlen
muss, ist an einer Sofortabschreibung der GWG regelmäßig nicht interessiert. In einem solchen Fall
empfiehlt es sich, die GWG innerhalb ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Dann wird ein großer Teil der Abschreibung auf spätere Jahre verschoben.
Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Abschreibung über die betriebliche
Nutzungsdauer kann bei GWG mit Anschaffungskosten bis zu 410 EUR für jedes GWG individuell
beansprucht werden.
3. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 410 EUR bis zu 1.000 EUR
Für diese Wirtschaftsgüter haben Sie die Wahl zwischen der
• Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und
• Poolabschreibung.
Wichtig:
Schreiben Sie Ihre Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis
zu 410 EUR im ersten Jahr sofort ab, dürfen Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
als 410 EUR bis zu 1.000 EUR nur „normal“ innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab-
schreiben.
Eine Poolabschreibung
gibt es für die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr
als 410 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil eine solche
nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter
mit
Anschaffungskosten von mehr als 150 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (§ 6
Abs. 2a Satz 5 EStG).