Personalmagazin plus 12/2023

flexiblen Arbeitszeitregelungen. Die Anwendung der Regelungen des Flexi-IIGesetzes setzt eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV voraus (typische Inhalte der Vereinbarungen finden Sie in Kasten unten links). Diese Vorgaben des SGB sind jedoch für eine arbeitsrechtliche Umsetzung unzureichend. In der Praxis ist daher die Wertguthabenvereinbarung Bestandteil der Zeitwertkontenregelung und definiert neben den gesetzlichen Inhalten des SGB die weiteren allgemeinen „Spielregeln“ für das Zeitwertkontenmodell. Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Tod des Mitarbeiters endet, kommt es regelmäßig zu einem „Störfall“, bei dem das Wertguthaben nach Versteuerung und Verbeitragung als Einmalbetrag ausgezahlt wird. Alternativ kann das LAZ unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Folgearbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Kein Ersatz für betriebliche Altersversorgung Lebensarbeitszeitkonten sind jedoch nie ein Ersatz für die betriebliche Altersversorgung (bAV), sondern nur eine Ergänzung. „Biometrische Risiken“ wie Invalidität oder Tod lassen sich nur über eine bAV oder private Vorsorge absichern. LAZ verfolgen ganz andere personalpolitische Ziele. In erster Linie sind sie ein personalpolitisches Instrument, welches Arbeitgebern und Mitarbeitenden Vorteile bietet, indem kurzfristige Auszeiten oder ein flexibler Eintritt in den Ruhestand auch schon vor einem Alter von 63 ermöglicht wird. Neben der hohen Flexibilität beim Einbringen oder der Entnahme ist ein weiterer großer Vorteil von LAZ die Vererblichkeit der Wertguthaben. Hilfe bei Restrukturierungsmaßnahmen In der betrieblichen Praxis wird derzeit häufig ein LAZ auch genutzt, um anstelle einer Abfindung einen (großen) Einmalbetrag in das LAZ einzubringen und dem haben) sowie dem darauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Seit Inkrafttreten der Neuregelungen von Flexi II im Jahr 2009 werden neue LAZ nur noch in Geld geführt, sodass Zeitbestandteile in Geld umgerechnet werden müssen. Der Gesetzgeber geht von einem Wertguthaben aus, wenn für Zeiten einer Freistellung Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (§ 7b SGB IV). Und wichtig: Der Arbeitgeber darf nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen mittels Wertguthaben verfolgen. Das eigentliche Kernstück eines Lebensarbeitszeitkontos ist die Wertguthabenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In erster Linie dient dieser Begriff sowohl in sozialversicherungsrechtlicher als auch steuerlicher Hinsicht der Abgrenzung von sonstigen Mitarbeiter somit eine „Brücke in den Ruhestand“ zu bauen. In diesem Zusammenhang gab ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem dieser sich mit der Einbringung von Abfindungen in das LAZ bei einer anschließenden Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Zwecke einer späteren Freistellung auseinandersetzt (BFH, Urteil vom 3.5.2023, Az. IX R 25/21). Im Kern hat der BFH diese Praxis bestätigt. Typische Regelungspunkte (Auswahl): • teilnahmeberechtigte Arbeitnehmergruppen • mögliche Einbringungen (zum Beispiel Arbeitsentgelt, Gegenwert von Arbeitszeit) • Mindest- und Höchstgrenzen für Einbringungen • Umrechnung Arbeitszeit/Arbeitsentgelt • Anlage des Wertguthabens • Freistellungszwecke und Umfang der Freistellung • Mindest- und Höchstdauer einer Freistellung • Höhe des Arbeitsentgelts während einer Freistellung • Regelungen zu Krankheit und Urlaub während der Freistellung • Regelungen zu einer bestehenden bAV, Sonderzahlungen, Firmenwagen etc. • Werterhaltungsgarantie und Insolvenzsicherung Fünf Schritte zur Einführung eines LAZ 1. Abstimmung der Ziele und Rahmenbedingungen (auch mithilfe eines Beraters) 2. Auswahl eines Administrators und Kapitalanlegers / Festlegung des Insolvenzsicherungsmodells 3. Erstellung der Rechtsgrundlage und Implementierung des Modells in die Gehaltsabrechnung 4. Kommunikation an die Belegschaft 5. Start des Modells STEFAN WESTPHAL ist Fachprokurist bei der Compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH. JONAS KLUPSCH ist Berater Zeitwertkonten bei der R+V Lebensversicherung AG. Lebensarbeitszeitkonten 39

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