Beendigung von Arbeitsverhältnissen 37 dingungen eine Leistung als – wie es in § 34 EStG gefordert wird – „außerordentlich“ anzusehen ist. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich schon mehrfach hiermit befasst. Hier wird man die weitere Rechtsprechung beobachten müssen. Sonderfall: Wenn die Zusage beim Ausscheiden erteilt wird Gelegentlich wird eine Versorgungszusage im Zeitpunkt des Dienstaustritts erstmals oder zusätzlich zu einer bereits bestehenden bAV erteilt. In solchen Fällen entscheidet sich der Arbeitgeber erst nachträglich, die vom Arbeitnehmer geleisteten Dienste durch eine bAV zu vergüten. Entschließt er sich dabei, die neue/zusätzliche Versorgungszusage direkt zuzusagen, ergeben sich aus steuerlicher Sicht bei ihm die gleichen Auswirkungen wie bei einer vorab gegebenen Zusage (Rückstellungsbildung nach § 6a EStG). Doch oftmals ist die Durchführung einer solchen bAV über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gewünscht. Dort ist die steuerliche Förderung für Beiträge zu einer bAV aber grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von jährlich acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) beschränkt. Doch hier schafft eine steuerliche Sonderregelung mehr Spielraum: Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleistete Abfindungszahlungen können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ganz oder teilweise steuerfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Die Berechnung der steuerfreien Höchstgrenze erfolgt dabei nach der sogenannten Vervielfältigungsregel. Bei der Beendigung einer Beschäftigung gezahlte Beiträge sind demnach steuerfrei, soweit sie vier Prozent der BBG West, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen die Beschäftigung bestand, nicht übersteigen. Die Anerkennung der Beschäftigungszeit ist auf zehn Jahre beschränkt. Abfindungszahlungen im Jahr 2023 können danach bis zu einer Höhe von 35.040 Euro (zehn Dienstjahre x vier Prozent der BBG) steuerfrei in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden. Im Jahr der Abfindungszahlung gilt die reguläre Steuerbefreiung von acht Prozent der BBG zusätzlich zum steuerfreien Volumen nach der Vervielfältigungsregelung. Digitale Lösung für bAV-Management Advertorial In einer digitalisierten Welt wird es zunehmend wichtiger, dass Unternehmen ihre betriebliche Altersvorsorge (bAV) effizient und benutzerfreundlich verwalten können. Genau hier setzt das Funk Benefit Information System, kurz FuBIS, an. FuBIS revolutioniert das bAV-Management und bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern attraktive Vorteile. Mit FuBIS stellt Funk Vorsorgeberatung zwei Online-Portale zur Verfügung: FuBIS for companies und FuBIS for you. Die Portale ermöglichen es, die Verwaltung und Mitarbeiterinformationen zur betrieblichen Altersvorsorge in die digitale Welt zu überführen. Das bedeutet eine deutliche Modernisierung und Effizienzsteigerung im bAV-Management. Arbeitgeber erhalten durch FuBIS eine übersichtliche Administrationsmöglichkeit für die betriebliche Altersvorsorge. Das Dashboard von FuBIS for companies ist benutzerfreundlich gestaltet und ermöglicht eine intuitive Navigation durch die verschiedenen Prozesse. Dies spart nicht nur Zeit, sondern auch weitere wertvolle Ressourcen. FuBIS for you bietet Arbeitnehmern 24/7-Zugriff auf alle relevanten Daten, Verträge und Benefits. Dabei erfüllt FuBIS die geltenden Datenschutzbestimmungen, sodass die sensiblen Daten Ihrer Mitarbeiter stets sicher verwaltet werden können. Betriebliche Altersvorsorge leicht gemacht mit FuBIS Mit FuBIS bringen Sie Ihre bAV-Verwaltung auf das nächste Level. Moderne, smarte Plattform-Lösungen ermöglichen es, Ressourcen zu sparen und die Zufriedenheit von Mitarbeitern zu steigern. Investieren Sie in die Zukunft Ihrer betrieblichen Altersvorsorge – investieren Sie in FuBIS. Weitere Informationen: www.funk-fubis.de
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==