Personalmagazin plus 12/2023

Betriebliche Altersversorgung 36 personalmagazin plus: bAV abgefunden werden. Wichtig ist, dass im Fall gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften, die keine Bagatellanwartschaften sind, kein unmittelbarer Zusammenhang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erkennen ist. Zur Höhe der Abfindung verweist das Gesetz auf die Übertragungsvorschriften. Hier sind insbesondere bei einer unmittelbaren Versorgungszusage verschiedene Ansätze denkbar, die der Arbeitgeber mit einem versicherungsmathematischen Gutachter besprechen sollte. Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber Im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer kann die Versorgungszusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden. Alternativ kann auch der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Je nach Durchführungsweg müssen dann für den Übertragungsvorgang die entsprechenden Dokumente erstellt und Prozesse eingeleitet werden. Bei der Direktversicherung kommt zum Beispiel der Wechsel der Versicherungsnehmerstellung in Betracht. Bei der Direktzusage ist dabei neben der Übertragung der Verpflichtung auch die Höhe der übergehenden Finanzierungsmittel zu regeln. Kommt es zu einer einvernehmlichen Einigung aller drei Parteien, wird der alte Arbeitgeber von seiner Verpflichtung frei, und der neue Arbeitgeber tritt in das gesamte Versorgungsverhältnis ein. Einen Anspruch auf Übertragung der Zusage beziehungsweise ihres Werts hat der Arbeitnehmer im Fall der unmittelbaren Versorgungszusage und einer Unterstützungskassen-Versorgung aber nicht. Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts Wurde die Versorgungszusage über Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt, haben Arbeitnehmende dagegen einen Anspruch auf Übertragung auf den neuen Arbeitgeber, solange der Wert der Anwartschaft die im Jahr der Übertragung geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Die neue Zusage muss ebenfalls über einen der zuvor genannten drei Durchführungswege erfolgen. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrags erlischt die Versorgungszusage beim alten Arbeitgeber. Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten bAV dem Barwert der unverfallbaren Anwartschaft im Zeitpunkt der Übertragung. Bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Hierbei sind hinsichtlich des Zinses, der Biometrie und der Dynamik verschiedene Ansätze denkbar, sodass der Arbeitgeber für die Durchführung der Berechnung regelmäßig auf Unterstützung durch einen versicherungsmathematischen Gutachter zurückgreifen sollte. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung. Abgaben und Lohnsteuer Scheidet ein Arbeitnehmender vorzeitig aus den Diensten des Arbeitgebers aus und wird eine etwaig aufrechtzuerhaltende Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht abgefunden, werden zunächst auch keine Steuern oder Sozialabgaben auf die in Aussicht gestellte Leistung fällig. Erst bei Erbringung der Versorgungsleistung im Versorgungsfall sowie bei Abfindung einer Anwartschaft kann eine Pflicht zur Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben ausgelöst werden. Soweit die bAV nicht direkt durch den Arbeitgeber in Aussicht gestellt wurde, obliegt dabei dem Versorgungsträger beziehungsweise dem ehemaligen Arbeitnehmer die Pflicht zur Abführung oder Meldung der entsprechenden Abgaben. Im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage trifft dagegen den ehemaligen Arbeitgeber die entsprechende Pflicht. Hinsichtlich der Lohnsteuer gilt Folgendes: Bei Eintritt des Versorgungsfalls liegt nachträglicher Arbeitslohn vor, der nach § 19 EStG zu versteuern ist. Vom Arbeitgeber ist insoweit der Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen, können bei der Berechnung der Steuer der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuermindernd berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Leistung nicht vor dem Monat gezahlt wird, in dem der ehemalige Arbeitnehmende das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Um eine hohe Steuerlast bei Einmalzahlungen aus einer bAV zu vermeiden, ist zudem wünschenswert, die progressionsmindernde Regelung des § 34 EStG (kurz „Fünftelungs-Regelung“ genannt) auf die betreffende Zahlung anwenden zu können. Die Finanzgerichte prüfen dabei die Frage, unter welchen BeMICHAEL GERHARD ist Aktuar (DAV) und im Bereich Ergo-Versorgungs- träger-Management bei Longial tätig. ANJA SPRICK ist Justiziarin Recht und Steuern bei der Longial GmbH.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==