Beendigung von Arbeitsverhältnissen 35 Verhältnisses die aus den bis zum Ausscheiden aufgewendeten beziehungsweise umgewandelten Beiträgen erreichte Anwartschaft. Verwaltung der Anwartschaft Besteht eine unverfallbare Anwartschaft, stehen für den Arbeitgeber verschiedene Überlegungen an. Soweit keine der nachfolgenden Möglichkeiten (Abfindung beziehungsweise Übertragung) in Betracht kommt, werden die später zu gewährenden Ansprüche beim Arbeitgeber oder – wenn die bAV von einem externen Versorgungsträger durchgeführt wird – von seinem Dienstleister verwaltet. Bei Eintritt des Versorgungsfalls besteht für den früheren Arbeitnehmer dann das Recht, die Rente zu beziehen. Er hat hierfür die Initiative zu ergreifen und auf den Arbeitgeber zuzugehen. Meldet sich der Arbeitnehmer nicht, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus am Monatsersten nach Erreichen der Altersgrenze automatisch die Rente oder die Kapitalleistung zu erbringen. Er muss weder nachforschen, wo der Versorgungsberechtigte erreichbar ist, noch klären, ob der Versorgungsberechtigte die Zahlung aktuell beginnen will. Aus Klarstellungsgründen enthalten einige Versorgungsordnungen daher den Hinweis, dass Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Abfindung Eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft kann nur in Ausnahmefällen abgefunden werden, beispielsweise wenn es sich um eine Bagatellanwartschaft handelt. Darunter versteht man solche, bei denen die Rentenleistung ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße (vgl. § 18 SGB IV) nicht übersteigt. Für das Jahr 2023 beläuft sich die monatliche Bezugsgröße auf 3.395 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise auf 3.290 Euro (neue Bundesländer). Damit darf der Arbeitgeber einseitig eine Anwartschaft auf eine monatliche Rente abfinden, die nicht höher als 33,95 Euro beziehungsweise 32,90 Euro ist. Bei einer Kapitalleistung darf die Anwartschaft für eine Abfindung nicht höher als 4.074 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise 3.948 Euro (neue Bundesländer) sein. Aber Achtung: Falls der Arbeitnehmende ins europäische Ausland wechselt und dies dem Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden mitteilt, bedarf die Abfindung einer Bagatellanwartschaft der Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmenden. Eine Abfindung außerhalb der in § 3 Betriebsrentengesetz genannten Sonderfälle einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nichtig. Der Arbeitgeber kann den Abfindungsbetrag in diesem Fall später nicht zurückfordern und muss bei Eintritt des Versorgungsfalls trotzdem die Versorgungsleistung erbringen. Allerdings darf er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Versorgungsleistung mit einer für den Verlust des Arbeitsplatzes geleisteten Abfindungszahlung verrechnen, wenn es ansonsten zu einer nicht gewollten Doppelleistung käme. Keine gesetzlichen Einschränkungen gelten hinsichtlich der Abfindung von Anwartschaften, die zwar vertraglich, nicht aber gesetzlich unverfallbar sind. Auch dürfen Anwartschaften jeder Art im laufenden Arbeitsverhältnis einvernehmlich Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich für den Arbeitgeber auch die Frage, was er hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu beachten hat. Zunächst ist die Frage zu klären, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Am einfachsten liegt der Fall, wenn Beschäftigte mit Versorgungsanwartschaften die vereinbarte Altersgrenze erreichen und deshalb ausscheiden. Aus der Formulierung der betrieblichen Versorgungszusage ergibt sich in der Regel klar, wann die Altersleistung beansprucht werden kann (zum Beispiel: „nach Vollendung des 67. Lebensjahres“ oder „nach Ausscheiden vom folgenden Monatsersten an“). Bei einer solchen Formulierung wird also davon ausgegangen, dass der Versorgungsberechtigte bis zum vereinbarten Rentenbeginn in der Gesellschaft verbleibt. Ist dies der Fall, ist die Forderung am nächsten Monatsersten nach Erreichen der Altersgrenze fällig, soweit auch alle weiteren in der Zusage genannten Leistungsvoraussetzungen – wie beispielsweise das Ausscheiden – erfüllt sind. Der häufige Fall: Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Scheidet der Versorgungsberechtigte dagegen vorzeitig aus, hat der Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmende unverfallbare Anwartschaften, die aufrechtzuerhalten sind, erworben hat. Die gesetzliche Unverfallbarkeit (vgl. § 1b Abs. 1 BetrAVG) tritt für ab dem 1.1.2018 erteilte arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen ein, sobald das Anstellungsverhältnis nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage bis zum Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat. Für ältere Versorgungszusagen ist wegen längerer Fristen immer festzustellen, wann sie erteilt wurden und für welchen Zeitraum Ansprüche von Arbeitnehmenden geltend gemacht werden (vgl. § 30f BetrAVG). Entgeltumwandlungszusagen (inklusive Arbeitgeberzuschuss i. S. v. § 1a Abs. 1a BetrAVG) sind dagegen sofort gesetzlich unverfallbar. Ist bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen die gesetzliche Unverfallbarkeit nicht gegeben und hat der Arbeitgeber auch nicht vertraglich die Aufrechterhaltung der Anwartschaft vor Erfüllung der gesetzlichen Fristen zugesagt, verfällt die zuvor zugesagte Leistung. Wird die bAV von einem externen Versorgungsträger durchgeführt, fließen eventuell vom Arbeitgeber geleistete Beiträge wieder an ihn zurück – abzüglich möglicherweise angefallener Kosten –, oder die freiwerdenden Mittel werden mit künftigen Beiträgen verrechnet. Die Höhe einer etwaig aufrechtzuerhaltenden Anwartschaft richtet sich nach den Bestimmungen der Versorgungszusage. Mindestens ist aber der im Gesetz (§ 2 BetrAVG) genannte Anteil der zugesagten Leistung aufrechtzuerhalten. Im Fall der unmittelbaren Versorgungszusage entspricht der betreffende Anteil – grob gesprochen – dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Dienstzeit (bis zum Erreichen der Altersgrenze der Versorgungszusage). Bei beitragsorientierten Zusagen und Zusagen aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle dieses
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==