Personalmagazin plus 12/2023

Pflegeentlastungsgesetz 29 nis führen, ist aus jetziger Sicht nicht garantiert.“ Seit dem 1. Juli 2023 gilt nunmehr in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein um 0,35 erhöhter allgemeiner Beitragssatz von 3,4 Prozent. Während Kinderlose durch einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten zusätzlich belastet werden, müssen“, betont Meissner. „Durch den späten Start der Gesetzgebung ist ein unnötig großer Zeitdruck entstanden“, betont Stiefermann und fügt hinzu: „Zwar laufen jetzt mit Hochdruck die Vorbereitungen für ein digitales Anfrageverfahren, aber ob diese Anstrengungen rechtzeitig zu einem guten Ergebwerden Eltern erstmals für jedes weitere Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, stufenweise um 0,25 Prozentpunkte entlastet (siehe Tabelle). Hinsichtlich der Bestimmung von Kindern von Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern gelten spezielle Regelungen. Von den kinderbezogenen Beitragsentlastungen dürften Rentenbezieher aufgrund ihres Alters beziehungsweise das ihrer Kinder nur in vergleichsweise wenigen Fällen profitieren können. Sie tragen unverändert den vollen Beitragssatz. Anders ist das bei Beschäftigten, wenngleich sich ihre Ersparnis, absolut betrachtet, häufig in Grenzen halten dürfte. Losgelöst von kinderbezogenen Beitragssatz-Staffelungen ihrer Mitarbeitenden gilt für Arbeitgeber durchweg ein Beitragssatz von 1,7 Prozent, also 50 Prozent des regulären Beitragssatzes von 3,4 Prozent. Lediglich in Sachsen gilt ein geringerer AG-Anteil von 1,2 Prozent. Unternehmen haben drei Handlungsoptionen Durch das PUEG verpflichtet sich der Gesetzgeber, bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder zu entwickeln. Bis zum Jahresende muss die Bundesregierung über den Stand der Aktivitäten berichten. Arbeitgeber haben nun drei Möglichkeiten, wie sie mit den Anforderungen umgehen: 1. Die Umsetzung des digitalen Verfahrens abwarten. Bis dahin werden die Beiträge weiterhin ohne Berücksichtigung der Kinderzahl abgerechnet. Danach bleiben den beitragsabführenden Stellen drei Monate Zeit, um den gesamten Zeitraum ab 1. Juli 2023 auf einen Schlag rückabzuwickeln. Betroffene bekommen den kinderbezogenen Beitragsabschlag damit erst zwei Jahre später, allerdings zuzüglich einer jährlichen Verzinsung in Höhe von vier Prozent. 2. Die kinderbezogenen Angaben per Selbstauskunft von den Beschäftigten und Rentenbeziehern anfordern und sobald technisch möglich, bei der Beitragsberechnung berücksichtigen.

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