Personalmagazin plus 12/2023

Betriebliche Altersversorgung 28 personalmagazin plus: bAV Foto: plainpicture/Linkimage/Björn Keller Am 7. April 2022 schrieb das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung eine Verletzung des Gebots der Belastungsgleichheit bei der Gestaltung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung ins Stammbuch. Denn der mit steigender Kinderzahl wachsende Erziehungsmehraufwand wurde nicht berücksichtigt. Einfach ausgedrückt: Eltern mit vier Kindern mussten genauso hohe Pflegebeiträge bezahlen wie Eltern mit einem Kind. Das verstößt sowohl gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen das in Artikel 6 Abs. 1 GG statuierte Schutzgebot für Ehe, Familie Kindersegen als Herausforderung Von Kay Schelauske Die Zahl der Kinder muss sich in den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung widerspiegeln. Diese höchstrichterliche Vorgabe hat der Gesetzgeber kurz vor Fristablauf umgesetzt – und auch Unternehmen drei Optionen an die Hand gegeben, bis der digitale Umsetzungsprozess steht. Zusätzlicher Aufwand entsteht in jedem Fall. und Kindererziehung. Folglich bekam die Regierungspolitik die „Hausaufgabe“, eine Neuregelung zu treffen. Späteste Abgabefrist: 31. Juli 2023. Bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sah das höchste Gericht im Übrigen keine Benachteiligung. Denn Kindererziehungszeiten werden rentenrechtlich anerkannt und die gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht eine beitragsfreie Familienversicherung. Mehr als ein Jahr später, am 26. Mai 2023, verabschiedete der Deutsche Bundestag das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, kurz PUEG. Zuvor räumte die Bundesregierung im letzten Moment noch große bürokratische Hürden beiseite, die in der Branche für großen Unmut gesorgt hatten. „Denn ursprünglich war geplant, dass jeder Arbeitgeber und jede Zahlstelle für Renten die Nachweise über die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder selbst anfordern und speichern müssen“, erläutert Dr. Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. und Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Nach Kenntnis der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) liegen die Angaben bei den beitragsabführenden Stellen aber in aller Regel nicht vor. Hinzu komme, dass die Definition „berücksichtigungsfähiger“ Kinder mit gängigen Definitionen, etwa aus dem Steuerrecht, nicht deckungsgleich sei. Verwaltungsaufwand bleibt hoch „Mit der Ankündigung eines zentralen Anfrageverfahrens und durch die Option des „Abwartens“ ist dem Gesetzgeber in letzter Minute ein Akt der Schadensbegrenzung gelungen“, sagt aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann. Zudem wurde die zunächst lebenslang vorgesehene kinderbezogene Rabattierung des Pflegebeitrags wieder „eingesammelt“ und nun mit Blick auf das Kindesalter begrenzt. Der Verwaltungsaufwand wurde damit reduziert, sei aber nach Einschätzung der Experten immer noch beträchtlich. „Es bleibt insgesamt eine Belastung von Arbeitgebern und Versorgungsträgern, die wieder einmal für den Staat etwas sehr kurzfristig umsetzen

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