Personalmagazin plus 12/2023

Hinzuverdienst 25 ein Problem: Die aktuelle Praxis der gRV sieht vor, dass die Nutzung eines Wertguthabens, während man eine (vorgezogene) Altersrente aus der gRV bezieht, einen sogenannten „Störfall“ auslöst: Das Guthaben wird vollständig ausbezahlt, sodass die vollen Steuern und Sozialbeiträge darauf fällig werden. Veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen regen dazu an, auch die bAV und die betrieblichen Übergangsinstrumente auf den Prüfstand zu stellen und diese gezielter an die personalpolitischen Zielsetzungen des Unternehmens anzupassen. Gestaltung der Versorgungszusage Bei der rechtlichen Gestaltung ihrer Versorgungszusagen sollten Unternehmen dabei vor allem folgende Punkte beachten (siehe Abbildung oben): • D er Versorgungscharakter einer betrieblichen Altersleistung muss immer erkennbar sein, auch wenn deren Bezug nicht das Ausscheiden und den Wegfall des Erwerbseinkommens voraussetzt. • E rhöht sich die gesetzliche und womöglich auch die Betriebsrente nach der Weiterarbeit, kann dies komplexe Auswirkungen haben, insbesondere bei Anrechnungsregelungen und Gesamtversorgungssystemen. • L aut Betriebsrentengesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die betriebliche Versorgungsleistung, wenn sie eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Externe Versorgungsträger berücksichtigen dies oft nicht. Obwohl sie nicht daran gebunden sind, kann sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Unternehmen ergeben, sodass dieses in Vorleistung gehen müsste. • P ensionskassen dürfen Leistungen nach § 232 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz bislang nur nach dem Wegfall des Erwerbseinkommens auszahlen. Diese Regelung kann zu Benachteiligungen führen. Etwa wenn Beschäftigte, die in ihrem alten Unternehmen erwerbstätig bleiben, keine Rente aus der Pensionskasse beziehen, diejenigen, die bei einem anderen Unternehmen weiterarbeiten, dagegen schon. Aktuell jedoch gibt es erste Anzeichen dafür, dass die gesetzlichen Regelungen an dieser Stelle geändert werden könnten. • E rfolgt die Finanzierung einer Zusage über eine Versicherung und endet sie ab einem bestimmten Alter des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber prüfen, ob und zu welchen Konditionen weitere Versicherungsabschlüsse erforderlich sind. • D arüber hinaus gibt es viele praktische Fragen zu klären, zum Beispiel ob das Lohnabrechnungssystem den gleichzeitigen Bezug von Lohn und Versorgungsleistungen problemlos verarbeiten kann. Fazit: Neue Risiken im Blick behalten Um in Zeiten des Fachkräftemangels attraktive Arbeitgeber zu bleiben, müssen sich Unternehmen in Zukuinft stärker mit der Gestaltung gleitender Übergänge vom Arbeitsleben in den Ruhestand befassen. Die Kombination verschiedener Instrumente ermöglicht Lösungen, die exakt zur gewünschten Belegschaftsstruktur passen. Dabei können aber komplexe Wechselwirkungen auftreten. Eine fachliche Analyse und Beratung ist unverzichtbar, damit aus neuen Chancen keine neuen Risiken erwachsen. SUSANNE LANG ist Senior Consultant im Rechtsteam bei Lurse und befasst sich schwerpunktmäßig mit Themen rund um die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Gestaltungsoption für Arbeitgeber in der bAV Alter Entgelt Teilzeitentgelt Aufbau Entgeltpunkte vorzeitige Teilrente oder Vollrente (mit Abschlägen) erdienen ansparen Vollrente (mit Abschlägen) vorgezogene Altersrente aus der bAV (ggf. gekürzt) erdienen? Gestaltungsfreiheit Störfall aufgrund Bezug gRV Teilrente (derzeitiger Stand der gRV) kein Entgelt Entgelt gRV bAV ZWK 63 65 RAG Austritt mit 65 Beispiel nach Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen Abkürzungen: gRV = gesetzliche Rentenversicherung; bAV = betriebliche Altersversorgung; ZWK = Zeitwertkonto; RAG = Regelaltersgrenze

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