Immobilienwirtschaft 3/2024

93 · Immobilienwirtschaft · 03 / 2024 Fakten: Die Klägerin, eine Maklerin im Bereich Camping- und Wohnmobilplätze, verlangt von dem Beklagten eine Provision in Höhe von brutto 3,57 Prozent des Kaufpreises für einen Platz auf einem Campingplatz. Zuvor hatte der Beklagte von der Klägerin ein Exposé angefordert und an einer Besichtigung der Immobilie teilgenommen. Das Exposé hatte der Beklagte dann an einen befreundeten Dritten weitergegeben, der auch an der Besichtigung teilnahm. In den AGB der Klägerin wird die Weitergabe des „Immobilienangebots“ an Dritte ausgeschlossen; dort heißt es: „2.4: Die Weitergabe an Dritte ohne die Zustimmung der B. verpflichtet den Angebotsempfänger zur vollen Provision, wenn der Dritte, an den das Immobilienangebot weitergegeben wird, den Vertrag abschließt. …. 4.2: Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den enthaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Vertrag abschließt.“ Der beim Besichtigungstermin ebenfalls anwesende Dritte kaufte durch eine von ihm gegründete Gesellschaft schließlich einen „Teil“ des Wochenendcampingplatzes. Die Maklerin verklagt den ursprünglichen Interessenten auf die Zahlung der Provision. Entscheidung: Ohne Erfolg. Der beklagte Interessent habe die Immobilie nicht selbst erworben und es sei keine wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen und des abgeschlossenen Vertrages gegeben. Zudem seien die für die Kausalität notwendigen besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen des Beklagten als ursprünglichem Interessenten weder zu dem Dritten noch zu der schließlich erwerbenden Gesellschaft gegeben. Die AGB-Regelungen 2.4 und 4.2 wies das Gericht als unwirksam zurück, da diese widersprüchlich seien. Die Klausel Eine AGB-Klausel im Maklervertrag, nach der die Provision auch im Fall der Weitergabe von Informationen an Dritte verdient sein soll, kann unter Umständen unwirksam sein. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2023 – 7 U 45/22 PRÄSENTIERT VON: RECHTSANWÄLTIN CONSTANZE BECKER FACHANWÄLTIN FÜR MIET- UND WOHNUNGS- EIGENTUMSRECHT, MÜNCHEN 4.2 besagt nach Meinung des OLG, dass ein Provisionsanspruch in jedem Fall der Weitergabe, auch mit Zustimmung der Klägerin, gegeben sein soll. Ziffer 4.2 erfasse somit nicht nur vertragsverletzendes, sondern auch vertragstreues Verhalten. Ziffer 2.4 sei so formuliert, dass auch eine Weitergabe durch Dritte anstelle des Kunden von der Regelung umfasst sei. Der Begriff in der Regelung 2.4 „Immobilienangebot“ lasse für das Entstehen des Provisionsanspruchs schon die Weitergabe des Exposés ausreichen, auch wenn die Identität des Verkäufers noch nicht weitergegeben worden und der Nachweis somit noch nicht erbracht sei. In der Gesamtschau sei die Regelung formularvertraglich unwirksam. Praxishinweis: Die Weitergabe von Exposés, Objektangaben und Verkäuferdaten durch Maklerkunden an Dritte ist ein häufiges Problem, gegen das sich Makler durch die geschickte Gestaltung des Maklervertrages zu schützen versuchen. Grundsätzlich ist es möglich, die Weitergabe des erhaltenen Nachweises an Dritte vertraglich auszuschließen und den Maklerkunden widrigenfalls zur Zahlung der Provision zu verpflichten, und zwar auch durch AGB. Dabei ist aber darauf zu achten, dass die Weitergabe des Nachweises mit Zustimmung des Maklers und die Weitergabe von Informationen, die noch keinerlei Nachweis enthalten, nicht sanktioniert werden. Die streitgegenständliche Klausel war aber zu weit gefasst und sollte jegliche Weitergabe sanktionieren. MAKLERRECHT VORSICHT BEI DER GESTALTUNG VON AGBKLAUSELN, DIE DIE WEITERGABE VON INFOS AN DRITTE SANKTIONIEREN WOLLEN.

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