16 · Immobilienwirtschaft · 03 / 2024 Menschen & Märkte Wohnungswirtschaft ren“, heißt es in dem vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) herausgegebenen „Leitfaden Problemimmobilien“. „Die Ursachen hierfür bleiben oft im Dunkeln.“ Nicht selten sind die betreffenden Eigentümer für die Behörden zudem schlecht oder gar nicht greifbar. Wie gravierend das Problem ist, lässt sich nicht beziffern. „In Hamburg handelt es sich lediglich um Einzelfälle in sehr geringem Umfang“, teilt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt mit. „Belastbare, abschließende Zahlen zu Leerständen von Wohnungen oder ganzen Häusern gibt es nicht“, sagt auch Martina Schickle, die Pressesprecherin der Stadt Freiburg. Dabei verfügt die Stadt im Breisgau über ein Leerstandskataster, in das leerstehende Immobilien eingetragen sind. Laut Schickle sind in diesem Kataster 159 Hinweise zu komplett leerstehenden Wohnhäusern aufgeführt; darin enthalten sind jedoch auch Hinweise, die noch nicht überprüft worden sind, sowie Fälle von Leerstand, der bereits beendet ist. Nicht wesentlich weiter helfen auch die Angaben auf der Seite leerstandsmelder.de, auf der Nutzer Immobilien jeder Art melden können, die nach ihrer Beobachtung leer stehen. 1.330 solche Fälle gibt 1 DENKMALSCHUTZ Für dieses denkmalgeschützte Gebäude in Leipzig setzte die Stadt einen gesetzlichen Vertreter ein, da die Erben der letzten Eigentümerin unbekannt waren. Auf diese Weise gelang es, das Objekt wieder an den Markt zu bringen 1 es laut dem Portal in Hamburg, 511 in Frankfurt und 1.064 in Berlin. Das Problem: Die Meldungen werden nicht überprüft und betreffen zudem neben kompletten Häusern auch einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten. DIE TÜCKEN DES TREUHANDMODELLS Wichtiger als die Zahl dieser „Geisterhäuser“ ist ohnehin die Frage, was die Behörden tun können, um den dringend benötigten Wohnraum zu aktivieren. Besonders weit gehen dabei die beiden Stadtstaaten Hamburg und Berlin: Sie haben in ihrem Wohnraumschutzgesetz (Hamburg) bzw. ihrem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (Berlin) einen Passus, der in solchen Fällen die Einsetzung eines Treuhänders erlaubt. „Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so kann das zuständige Bezirksamt zur Wiederherstellung für Wohnzwecke eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der vom zuständigen Bezirksamt gesetzten Fristen die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben“, heißt es in Paragraf
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==