Seite 11 - Immobilienwirtschaft_2014_06

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6.2014
Wohnungswirtschaft
Investoren/Entwicklung
Städte/Kommunen
„Kroatiengesetz“
Kabinettsbeschluss am 30.04.2014.
Bringt eine Anpassung bei der
Grunderwerbsteuer mit nachteiliger
Rückwirkung; Ergänzung um Neure-
gelung zur Steuerschuldnerumkehr
für Bauträger bei der Umsatzsteuer
wird erwartet.
Anpassung von Gesetzen auf
dem Gebiet des Finanzmarktes
(Entwurf)
Bringt unter Bezug auf europäisches
Recht genauere Abgrenzung von
Offenen und Geschlossenen Fonds
und repariert KAGB.
Europäische langfristige
Investmentfonds (Verordnung)
Bringt ein neues Vehikel für Investiti-
onen in Sachwerte mit langfristigem
Renditehorizont.
Regulatory technical standards
determining types of alternative
investment fund managers
(AIFM) – 2013/3001(DEA)
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Grenzt Offene von Geschlossenen
Fonds ab.
Mietpreisbremse
(Gesetzentwurf)
Erhebliche Eingriffe in Preisbildung
und Vertragsfreiheit.
Bestellerprinzip
(Gesetzentwurf)
Erhebliche Eingriffe in Preisbildung
und Vertragsfreiheit.
1) Das Parlament muss aber nicht tätig werden.
Verlängerte Widerspruchsfrist des Europäischen
Parlaments läuft am 17. Juni 2014 aus.
EU-Strukturfondsverordnungen
Über 18 Mrd. Euro stehen in Deutsch-
land für lokale und regionale Ent-
wicklungsprojekte in den nächsten
sieben Jahren zur Verfügung – darun-
ter für integrierte Stadtentwicklung
und energetische Gebäudesanierung.
(Derzeit erfolgt die Erarbeitung der
nationalen operationellen Pro-
gramme mit jeweiligen spezifischen
Förderschwerpunkten auf Bundes-
und Länderebene.)
Umweltverträglichkeitsprüfung
(Richtlinie)
Änderung im Prüfungs- und Geneh-
migungsverfahren. Erweiterung des
Schutzgüterkataloges, Einführung
von Fristen für die einzelnen Phasen
der UVP, erweiterte Beteiligung der
Öffentlichkeit. Die Umsetzung in ein
nationales Gesetz durch die Mit-
gliedsstaaten muss bis spätestens 16.
Mai 2017 erfolgen.
De-minimis-Beihilfenverordnung
Der Schwellenwert von 200.000 Euro
über einen Drei-Jahres-Zeitraum für
Beihilfen wird beibehalten.
Unter Berücksichtigung bestimmter
Kriterien fallen Darlehen der öffentli-
chen Hand bis eine Million Euro unter
den De-minimis-Begriff.
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