CONTROLLER Magazin 3/2016 - page 45

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der Kontrolle des Unternehmens stehen. Ein
Beispiel
für eine Eventualforderung ist ein vom
Unternehmen gerichtlich geltend gemachter
Schadensersatzanspruch
.
Eventualforderungen dürfen nach IAS
37.31 nicht angesetzt werden
, es sei denn
deren Realisierung ist gemäß
IAS 37.33
so gut
wie sicher („
virtually certain
“). Nach der übli-
chen Auffassung in der Literatur ist hierfür wie-
der mindestens eine Wahrscheinlichkeit von 90
– 95% erforderlich. Allerdings ist eine Angabe
und Beschreibung von Eventualforderungen im
Anhang nach IAS 37.34 f. i. V. m. 37.89 ver-
pflichtend, wenn der Zufluss eines wirtschaftli-
chen Nutzens aus diesen wahrscheinlich („pro-
bable“ im Sinne von „more likely than not“) ist.
Zentrale Abweichungen
der Regelungen nach HGB
und Bilanzsteuerrecht
Regelungen im HGB
a) Ansatz von Rückstellungen
Ein
zentraler Unterschied
zu den IFRS sind
die in
§ 249 (1) S. 2 Nr. 1 HGB
geregelten
Rückstellungen. Danach
sind im Abschluss
nach HGB Rückstellungen
auch für
im Ge-
schäftsjahr unterlassene Aufwendungen
für Instandhaltung, die im folgenden Geschäfts-
(b) Marketing; oder
(c) Investitionen in neue Systeme
und Vertriebsnetze.
Nach Auffassung des IASB entstehen diese
Ausgaben für die künftige Geschäftstätigkeit
und stellen zum Abschlussstichtag daher keine
Restrukturierungsverpflichtungen dar. Solche
Ausgaben werden demzufolge auf derselben
Grundlage erfasst, als wären sie unabhängig
von einer Restrukturierung entstanden.
Rückstellungsspiegel
Über die Entwicklung jeder Gruppe von Rück-
stellungen
11
ist in der von
IAS 37.84
geforder-
ten Form eines sog. Rückstellungsspiegels zu
berichten. Im Gegensatz zu nahezu allen ande-
ren IFRS-Standards sind hierbei
Vergleichsin-
formationen für das Vorjahr nicht erforder-
lich
. Ein sehr anschauliches Beispiel hierzu
findet sich z. B. im Geschäftsbericht 2014 der
Bayer AG auf S. 299 (vgl. Abbildung 2).
Eventualforderungen
Eine
Eventualforderung
(„contingent asset“)
ist nach der
Definition in IAS 37.10
ein mögli-
cher Vermögenswert, der aus vergangenen Er-
eignissen resultiert und dessen Existenz durch
das Eintreten oder Nichteintreten eines oder
mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst
noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter
schen Verpflichtung zum Bilanzstichtag nicht
aus. Allerdings ist die Bekanntgabe gegenüber
Vertretern der Mitarbeiter
(z. B. Betriebsrat
oder Gewerkschaften) gemäß IAS 37.73 (bzw.
IAS 37.77) ausreichend. Eine gesonderte Mit-
teilung gegenüber dem konkreten Betroffenen
(sprich dem einzelnen Mitarbeiter) ist danach
nicht erforderlich. Auf jeden Fall müssen aber
die vorstehend in IAS
37.72 (a) (i) – (v)
gestell-
ten Anforderungen an den Detaillierungsgrad
des Restrukturierungsplans erfüllt sein.
Die in die
Bewertung
der Rückstellungen für
Restrukturierungen einzubeziehenden Ausga-
ben sind nach
IAS 37.80 eingeschränkt
auf
solche Positionen, „die sowohl
(a)
zwangsweise
im Zuge der Restrukturie-
rung entstehen als auch
(b)
nicht
mit den laufenden Aktivitäten des Un-
ternehmens im Zusammenhang stehen“.
Beispiele hierfür sind neben erforderlichen Ab-
findungszahlungen an Mitarbeiter, die aller-
dings systematisch unter IAS 19 fallen, oftmals
Rückstellungen für belastende Verträge im Zu-
sammenhang mit im Rahmen der Restrukturie-
rungsmaßnahmen nicht mehr weiter genutzten
gemieteten Immobilien.
Explizit
von der Rück-
stellungsbildung
ausgenommen
sind die in
IAS 37.81
dargestellten Beispiele. Im Einzelnen
sind dies Aufwendungen für:
(a) Umschulung oder Versetzung weiter-
beschäftigter Mitarbeiter;
Abb. 2: Geschäftsbericht 2014 der Bayer AG
CM Mai / Juni 2016
1...,35,36,37,38,39,40,41,42,43,44 46,47,48,49,50,51,52,53,54,55,...116
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